Satzung der KED-Münster

  • Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Katholische Elternschaft Deutschlands (KED) im Bistum Münster e.V.“ (Kurztitel: KED-Münster).
(2) Die KED-Münster ist ein Interessenverband katholischer Eltern im NRW-Teil des Bistums Münster und ein privater Verein im Sinne von CAN. 298.
(3) Der Sitz des Vereins sowie der Gerichtsstand ist Münster.
(4) Die KED-Münster ist Mitglied im KED-Landesverband Nordrhein-Westfalen und im KED-Bundesverband.

 

  •  Ziele und Aufgaben

Die KED-Münster setzt sich folgende Aufgaben:

(1) die Interessen christlicher Eltern von Kindern in allen Schulen und Schulformen und Schulträgerschaften innerhalb des NRW-Teils des Bistums Münster zu vertreten;
(2) auf die Verwirklichung christlicher Erziehungs- und Bildungsgrundsätze in vorschulischen Einrichtungen und Schule, Berufsschulen, Akademien und Hochschulen hinzuwirken;
(3) christliche Erziehung und Bildung in den Familien durch Information, Beratung und Weiterbildung der Eltern zu unterstützen;
(4) für die Verwirklichung des Elternrechts, insbesondere gem. Art. 6 Grundgesetz und  Art. 8 Landesverfassung NRW, und für die Mitbestimmung und Mitwirkung der Eltern im Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen einzutreten;
(5) sich für das Recht der Eltern auf freie Schulwahl einzusetzen;
(6) die Zusammenarbeit zwischen Eltern und den pädagogischen Fachkräften zu fördern;
(7) Fortbildungsveranstaltungen für Eltern und pädagogische Fachkräfte durchzuführen;
(8) sich für das Recht auf Errichtung und Förderung katholischer Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft gleichberechtigt neben dem staatlichen Bildungswesen einzusetzen;
(9) die Ziele und Aufgaben des Vereins durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit darzustellen und zu vertreten;
(10) Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen.

 

  • Gemeinnützigkeit

Die KED-Münster  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. 

  • Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können einzelne Personen oder Interessengemeinschaften (z.B. Schulpflegschaften, Elternräte der Kindertageseinrichtungen oder der Familienzentren) werden, die bereit sind, sich für die Aufgaben der KED-Münster einzusetzen.
(2)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(4) Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(5) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

 

  • Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) In besonderen begründeten Fällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • Organe

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.

 

  • Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von 1/5 der Mitglieder ist sie zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Beachtung einer mindestens 2-wöchigen Einladungsfrist und mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wurde.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.
(7) Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. In den übrigen Fällen wird durch Handzeichen abgestimmt, falls die Mitgliederversammlung in Einzelfällen nicht Abweichendes beschließt.
(8) Über jede Versammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 

  • Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

(1) die Wahl des Vorstandes
(2) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
(3) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes  über die Verwendung der Mittel
(4) Beschlüsse über die Arbeitsschwerpunkte des Vereins
(5) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
(6) die  Entlastung des Vorstandes
(7) Satzungsänderungen
(8) die Wahl von Rechnungsprüfern.

 

  • Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister/in
  • der/dem Schriftführer/in
  • bis zu 3 Beisitzern.

(2) Der /die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende  müssen der katholischen Konfession angehören und im Besitz der kirchlichen Mitgliedschaftsrechte sein.
(3) Der Verein wird nach § 26 Abs.2 BGB durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und die stellvertretende / den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, die jeweils für sich allein vertretungsberechtigt sind.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen.
(5) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederver­sammlung vor Ablauf der regulären Amtszeit nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
(6) Der Vorstand ist nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gegebenen Beschlüsse für alle Angelegenheiten der KED-Münster zuständig, soweit die Zustän­digkeit nicht durch Gesetz abweichend geregelt oder durch die Satzung der Mitglie­derversammlung vorbehalten ist. Er hat insbesondere

  •     Sitzungen und Veranstaltungen der KED-Münster vorzubereiten, zu ihnen einzula­den und diese zu leiten;
  •     Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und vorzubereiten;
  •     einen geistlichen Berater im Benehmen mit der Mitgliederversammlung zu benennen;
  •     einen/eine Geschäftsführer/in zu bestellen und abzuberufen. Diese/r nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

Der Vorstand vertritt die KED-Münster auf Landes- und Bundesebene.

 

  • Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Münster, das es ausschließlich und unmittelbar entsprechend den Zielen des Vereins zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

  • Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung vom 02. Juli 2011 angenommen, am 19.07.2011durch den Bischof von Münster genehmigt und ist mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nr.: 5121 am 28.09.2011in Kraft getreten. Am 08. März 2012 hat die Mitgliederversammlung durch Beschluss eine erste Satzungsänderung vorgenommen, welche nach Genehmigung durch den Bischof von Münster mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird.
(2) Der Verein übernimmt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse für seine/n Mitarbeiter/innen rechtsverbindlich
(3) Die Satzung sowie jede Satzungsänderung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Bischof von Münster